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.(2) Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichenGutachtens die Einsicht der Untersuchungsakten unerläßlich erscheint,können ihnen, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten,auch die Akten selbst mitgeteilt werden.§ 124.Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnengemachten Wahrnehmungen (Befund) sind von dem Protokollführersogleich aufzuzeichnen.Das Gutachten samt dessen Gründen könnensie entweder sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe einesschriflichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zubestimmen ist.(Anm.: Vgl.die bisherige Frist des bei Prof.Dr.Jagschitz bestelltenGutachtens )§ 125.Ist der Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruch mit sichselbst oder mit erhobenen Tatumständen oder weichen dieAngaben zweier Sachverständiger über die von ihnenvorgenommenen Tatsachen erheblich von einander ab und lassensich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung 228beseitigen, so ist der Augenschein, sofern es möglich ist, unterZuziehung desselben oder derselben Sachverständigen zu wiederholen.Erforderlichenfalls können an ihrer Stelle andere Sachverständigezugezogen werden.(Frage : Gilt heute etwas als "Tatsache" und "erwiesen", was (bisherunwiderlegte) Gutachten beeideter Sachverständiger als "eindeutigtechnisch nicht möglich" feststellen ?Die Wahl des Sachverständigen stand früher nach § 119.dem Unter-suchungsrichter zu.Die Verpflichtung zur Bestellung eines Sachver-ständigen bei erheblichen Umständen (z.B.Massenmord), war durch §3.bzw.116.gegeben.Warum wissenschaftliche Gutachten "technischer Art" über die"Tatwaffe", den "Tatort" und den "Tathergang" heute vernachlässigt bzw.gar nicht zugelassen werden - ich weiß es nicht !)-----------§ 126.1) Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in bezugauf das Gutachten oder zeigt sich, daß es Schlüsse enthält, welcheaus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogensind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmaligeVernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist dasGutachten eines anderen oder zwei anderen Sachverständigeneinzuholen.2) Sind die Sachverständigen Ärzte oder Chemiker, so kann in solchenFällen das Gutachten einer medizinischen Fakultät (der im Reichsratvertretenen Länder) eingeholt werden.Dasselbe geschieht, wenn dieRatskammer die Einholung eines Fakultätsgutachtens wegen derSchwierigkeit der Begutachtung nötig findet.II.Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen undKörperverletzungen(Anm.: § 127.und 128.betreffen die Vornahme der Leichenbeschau.)§ 129.(1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in demvorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkendeUrsache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei.(2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zuerörtern: 2291.ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderenzugefügt wurden, und falls diese Frage bejaht wird,2.ob diese Handlunga) schon ihrer allgemeinen Natur wegen,b) vermöge der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder einesbesonderen Zustandes des Verletzten,c) wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde, oderd) vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßteroder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführthabe, und ob endliche) der Tod durch rechtzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendetwerden können.3) Insoferne sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidungerheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von demUntersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zustellen.§ 131.Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so sind der Erhebungdes Tatbestandes nötigenfalls auch ein oder zwei Chemiker (§ 118,Abs.2) beizuziehen.Die Untersuchung der Gifte selbst aber kann nachUmständen auch von den Chemikern allein in einem hiezu geeignetenLokale vorgenommen werden.(Frage: Warum wird das Gutachten eines Dipl.Chemikers vom Max.Blanck-Institut nicht geprüft - sondern er entlassen ? - Ich weiß es nicht!)(Wesentliche Bestimmungen zur Vernehmung von Zeugen)§ 170.Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eidesnicht beeidet werden;1.Welche selbst überwiesen sind oder im Verdacht stehen, daß sie diestrafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört werden, begangenoder daran teilgenommen haben;2 [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]

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